Beispiel Widerspruch Eingliederungsvereinbarung
hiermit lege ich gegen
die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II,
sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf
einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz
verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung:
Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die
durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die
Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag,
der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner
Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit
(Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin
sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können
auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen
führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen
Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es
bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der
Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen
Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der
Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art.
12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1
und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich
verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen,
auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an
arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen
Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine
entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender
Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in
Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach
Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist
“jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht
freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II
erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der
Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und
damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen
Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das
ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des
Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch
Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende
Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen
Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit
nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Zusatz:
Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen
"Ich
behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen
staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839
BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder
verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass
ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von
Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne
und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der
Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt
wurden."
Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder
auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die
handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier
genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.