Akteneinsicht bzgl. personenbezogener Daten kann dem Ersuchenden nicht pauschal verwehrt werden

Am 30. Januar 2008, 9:30 Uhr fand im Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße, Berlin-Tiergarten ein Prozess bzgl. einer Akteneinsicht beim Berliner Verfassungsschutz durch den Ersuchenden, Wilhem F. statt. Behandelt wurde der § 31 und § 32 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes. Die Hintergrundgeschichte ist u.a. hier nachzulesen: http://de.indymedia.org//2006/06/149817.shtml und http://de.indymedia.org/2006/07/151888.shtml. Grundlage der Klage beim Verwaltungsgericht war auch der Spiegelbericht vom 12. Juni 2006.

Anfangs wurde die Einsicht in die Akten bzgl. seiner personenbezogenen Daten pauschal durch den Berliner Verfassungsschutz verwehrt. Dem stand der Schutz der Informationsquellen seitens der Beklagten gegenüber. Die Arbeitsweise des Berliner Verfassungsschutzes wäre durch eine Akteneinsicht des Ersuchenden aufgedeckt worden, meinte die Beklagte. Auf die Frage hin, ob eine persönliche Akte von dem Ersuchenden angelegt worden sei, ist durch die Beklagte verneint worden. Eine unbedingte Akteneinsicht kann derzeit aus Geheimhaltungsgründen nicht erfolgen. Persönliche Rückschlüsse könnten eine Akteneinsicht nach sich bringen, z.B. die Enttarnung der ermittelnden Person, des Datenerhebers. Es besteht kein legitimes Interesse, den Umfang der Informationen über das Berliner Sozialforum zu verbergen, so die Beklagte.

Die Auskunft über die personenbezogenen Daten des Ersuchenden darf jedoch nicht pauschal verweigert werden, meinten die Richter. Es werden keine Informationsquellen gefährdert, wenn es sich ausschließlich um Herausgabe der personenbezogenen Daten handelt. Das Verwaltungsgericht Berlin kann das Verfahren des Innensenats Berlin derzeit nicht nachvollziehen.

Es stellen sich nun folgende Fragen:


  • Liegt die alleinige Verfügungsgewalt der erhobenen Informationen beim Senat?
  • Besteht eine gemeinsame Dispositionsbefugnis über die erhobenen Informationen?
Bisher handelt es sich um ein Mischsystem, zum ersten um offene und geheime Informationen und um individuelle Entscheidungen bei der Weitergabe von Informationen.

Der Textbaustein eines Bescheides könnte demnach sein: Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist nicht erlaubt. Die Verfügungsberechtigung von den Informationen liegt bei(m)...

Über Informationen von Daten einer bestimmten Person, die nicht der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Berliner Verfassungsschutzes unterliegen, gibt es bisher keine Auskünfte, so die Vertreterin des Berliner Senats.

Der Richter wies der Beklagten an, den pauschalierten Bescheid über das Auskunftsersuchen noch einmal zu überarbeiten, bzw. die Ablehnung der Auskunft detailliert zu begründen.

Der Rechtsanwalt des Klägers hat ein Bescheidungsurteil beantragt. Zudem wurde ein Antrag gestellt, die Prozesskosten des Klägers zu übernehmen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Alle drei Anträge wurden durch den Richter genehmigt.

Bis heute ist mir das offizielle Gerichtsurteil nicht bekannt. Sollte keine Akteneinsicht seitens des Beklagten erfolgen, so ist eine Klage beim Oberverwaltungsgericht möglich. Der Grund dieser Klage wäre dann:


  • Welche Art von Daten wurden über den Kläger, hier Wilhelm F. gespeichert.
  • Wie groß ist der Umfang der ermittelten personenbezogenen Daten
Der pauschale Bescheid (Absage des Ersuchens) an den Beklagten müsste dann von der Berliner Verfassungsschutzbehörde näher begründet werden.

An diesem Tag handelte es sich in erster Linie erst mal um einen Musterprozess, dem noch weitere Verfahren mit anderen Ersuchenden folgen werden.

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